Kennzeichnung von Lebensmitteln und Getränken
Bei der Kennzeichnung müssen unter anderem die korrekte Produktbezeichnung, die Menge, der Endpreis sowie Allergene und Zusatzstoffe enthalten sein. Während die ersten drei Kriterien durchaus trivial zu sein scheinen, gibt es aber auch hier zum Beispiel bei der Produktbezeichnung schon Tricks, die mittels strengerer LMIV-Richtlinien vermieden werden sollen: So gilt bereits die Bezeichnung „Flammkuchen Elsässer Art“ im Vergleich zu einem echten „Elsässer Flammkuchen“, der laut Definition nur im Elsass hergestellt werden darf, als Täuschungsversuch. Auch beim Preis ist stets der Endpreis inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, sprich der Preis, den der Endverbraucher zu zahlen hat, anzugeben.
Besonders wichtig ist der EU die Kennzeichnung mit Allergenen, denn so müssen laut neuester Version der LMIV auch bei unverpackter Ware, wie im Restaurant oder an einer Bedienungstheke, die enthaltenen Allergene aufgelistet werden. Über diese kann der Kunde mittels Speisekarte, einer „Zusatzkarte mit Allergeninformationen“, einer sog. „Kladden-Lösung“ (ein bereitgehaltener Ordner, in dem die Allergene aufgelistet werden), Aushängen, Tafeln oder elektronischen Medien ausreichend informiert werden. Darüber verfügt längst nicht jede Gastronomie, weshalb wir es uns zur Aufgabe gemacht haben, Sie als Gastronom darauf aufmerksam zu machen.
Allergene
Die 14 Hauptallergene sind mit Buchstaben zu kennzeichnen, angefangen bei A und alphabetisch angeordnet handelt es sich um folgende Allergene und jeglichen daraus hergestellten Erzeugnissen: Glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupine, Weichtiere und Eier.
Zusatzstoffe
Die verwendeten Zusatzstoffe müssen in der Speise- bzw. Getränkekarte, auf Tischaufstellern und Preistafeln aufgelistet sein. Deklarationspflichtige Zusatzstoffe sind wie folgt kenntlich zu machen: Nr. 1 mit Konservierungsstoff, Nr. 2 mit Farbstoff, Nr. 3 mit Antioxidationsmittel, Nr. 4 bis 7 mit den Süssungsmitteln Saccharin, Cyclamat, Aspartam und Acesulfam, Nr. 8 mit Phosphat, Nr. 9 geschwefelt, Nr. 10 chininhaltig, Nr. 11 coffeinhaltig, Nr. 12 mit Geschmackverstärker, Nr. 13 geschwärzt, Nr. 14 gewachst. Genaueres entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Zusatzstoffe.
Weitere kennzeichnungspflichtige Zutaten umfassen gentechnisch veränderte Lebensmittel. Hier muss, wie auch bei allen anderen kennzeichnungspflichtigen Angaben, gut sicht- und lesbar und in direktem Zusammenhang mit dem Produkt, offen darauf hingewiesen werden.
Praxis-Tipp
Wer bereits im Namen des Produkts oder Gerichts das Allergen nennt, kann sich eine Deklaration mit dem entsprechenden Allergen sparen: So wäre „Seelachs in Senf-Sahne-Soße“ bereits so aussagekräftig, dass der Zusatz: „enthält Fisch, Senf und Milch“ wegfällt.
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